Wer nach einer Barrierefreiheitserklärung sucht, findet binnen Sekunden Muster, Vorlagen und Generatoren. Die Fassungen, die uns bisher untergekommen sind, stammen fast durchweg aus dem öffentlichen Sektor und enthalten Angaben, die für einen Onlineshop nicht gelten. Der Begriff, nach dem gesucht wird, führt in die Irre.
Dieser Beitrag behandelt Dienstleistungen, also Websites, Shops und Buchungsstrecken. Für Produkte im Sinne des Gesetzes, etwa Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte (§ 1 Absatz 2 BFSG), gelten eigene Pflichten mit eigenem Nachweisweg. Wer solche Geräte herstellt oder in Verkehr bringt, findet hier nicht die passende Antwort.
Die Barrierefreiheitserklärung ist eine Behördenpflicht
Die „Erklärung zur Barrierefreiheit” hat einen festen Platz im Gesetz, und der liegt im Behindertengleichstellungsgesetz: § 12b BGG verpflichtet die öffentlichen Stellen des Bundes, eine solche Erklärung für ihre Websites und Apps zu veröffentlichen.
Was dort hineingehört, ist ebenfalls geregelt: welche Teile der Seite nicht barrierefrei sind und warum, eine barrierefreie Möglichkeit zur Kontaktaufnahme für Hinweise auf Barrieren, und ein Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG samt Link zur Schlichtungsstelle. Dazu die Pflicht, auf Anfragen binnen eines Monats zu antworten.
Genau diese Bestandteile stecken in den Vorlagen, die im Netz kursieren. Für eine öffentliche Stelle sind sie richtig. Übernimmt ein Unternehmen sie unbesehen, verweist es auf eine Schlichtungsstelle, die für es nicht zuständig ist, und sagt eine Reaktionszeit zu, die das BFSG nicht verlangt.
Was das BFSG von Unternehmen verlangt
Für Unternehmen gilt seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es kennt keine „Barrierefreiheitserklärung”. Es kennt eine Informationspflicht.
Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG darf ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten, wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat.
Der Ort dafür ist bemerkenswert praktisch: Anlage 3 sagt, die Angaben gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle. Ein eigenes Dokument mit eigener Überschrift ist nicht vorgeschrieben.
Die vier Punkte, die tatsächlich hineingehören
Anlage 3 Nummer 1 BFSG zählt auf, was die Informationen mindestens enthalten:
- Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format.
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind.
- Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Das ist der eigentliche Kern.
- Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Punkt vier fehlt in den Vorlagen, die uns bisher begegnet sind, durchweg. Dabei lässt er sich als einziger einfach nachtragen, denn die Stelle ist bundesweit dieselbe:
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg.
Die MLBF ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und die gemeinsame Stelle aller 16 Bundesländer. Sie müssen also nicht herausfinden, welches Bundesland für Sie zuständig ist. Es gibt nur diese eine Adresse.
Dazu kommt: Die Angaben müssen selbst barrierefrei zugänglich sein. Ein eingescanntes PDF ohne Textebene ist an dieser Stelle der sichtbarste Widerspruch, den eine Website sich leisten kann.
Wer davon überhaupt betroffen ist
Bevor Sie etwas formulieren, lohnt die Frage, ob die Pflicht für Sie gilt. Das BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, die auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher gerichtet sind. Bei reinen Informationsseiten spricht der Wortlaut eher dagegen, und für Angebote ausschließlich an andere Unternehmen fehlt der Verbrauchervertrag. Diese Grenze ist im Detail umstritten und verläuft nicht immer sauber: Wer online Termine annimmt oder Anfragen verbindlich bestätigt, sollte genauer hinsehen. Für Kleinstunternehmen gilt bei Dienstleistungen zusätzlich eine Ausnahme.
Wie diese Abgrenzung im Einzelnen funktioniert, welche Fristen laufen und was bei Verstößen droht, haben wir im Ratgeber zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ausführlich aufgeschrieben.
Warum ein Generator das Problem nicht löst
Generatoren erzeugen Text aus Angaben, die Sie selbst eintragen. Die entscheidende Angabe ist Nummer 3 aus der Liste oben: wie Ihre Website die Anforderungen erfüllt. Das kann kein Formular wissen. Es ist das Ergebnis einer Prüfung Ihrer Seite.
Damit dreht sich die Reihenfolge um, die viele erwarten. Am Anfang steht die Prüfung, erst danach lässt sich beschreiben, was die Seite kann. Ein Text, der Barrierefreiheit behauptet, während die Bestellstrecke sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt, schützt niemanden. Er ist eine schriftliche Aussage über den eigenen Zustand, und die kann man nachprüfen.
Was das praktisch heißt
Wenn Sie einen Shop oder eine Buchungsstrecke betreiben und unter das Gesetz fallen, ist der Weg kurz:
Sehen Sie sich an, wo Ihre Seite steht. Bringen Sie die Stellen in Ordnung, an denen Menschen tatsächlich hängen bleiben, also Bestellstrecke, Formulare und Bedienung ohne Maus. Beschreiben Sie danach in Ihren AGB oder an einer gut sichtbaren Stelle, was die Seite kann, und nennen Sie die MLBF als zuständige Marktüberwachungsstelle. Halten Sie die Angaben aktuell, wenn sich die Seite ändert.
Wir übernehmen das komplett oder die Teile, bei denen es klemmt. Wie wir dabei vorgehen, steht auf unserer Leistungsseite Website barrierefrei machen.
Wenn schon eine Erklärung auf Ihrer Seite steht
Manche Betreiber haben in den vergangenen Monaten eine Vorlage übernommen, oft in gutem Glauben und häufig die Behördenfassung. Das ist kein Drama, aber es lohnt ein prüfender Blick auf drei Stellen.
Ein Hinweis auf die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG gehört dort hin, wo diese Schlichtung tatsächlich offensteht, also gegenüber öffentlichen Stellen. Sind Sie ein privates Unternehmen ohne landesrechtliche oder vertragliche Bindung an die Barrierefreiheitsvorgaben des öffentlichen Sektors, weckt der Hinweis eine Zuständigkeit, die es in Ihrem Fall nicht gibt. Anders liegt es etwa bei Unternehmen in öffentlicher Hand oder bei Auftragnehmern öffentlicher Stellen mit entsprechender vertraglicher Verpflichtung.
Eine zugesagte Antwortzeit von einem Monat stammt ebenfalls aus dem BGG. Das BFSG verlangt sie nicht. Wer sie trotzdem hinschreibt, weckt eine Erwartung, an der er gemessen wird.
Fehlt umgekehrt die zuständige Marktüberwachungsstelle, fehlt der Punkt aus der gesetzlichen Liste, der sich am schnellsten nachtragen lässt (siehe oben: MLBF, Magdeburg).
Der häufigste Fall ist ein Text, der viel verspricht und wenig beschreibt. Sätze wie „unsere Website ist barrierefrei gestaltet” sind ohne Prüfung nicht belegbar, und im Zweifel ist das eine Aussage, an der man gemessen wird.
Häufige Fragen
Ist die Barrierefreiheitserklärung für Unternehmen Pflicht?
Unter diesem Namen kennt das BFSG sie nicht. Für öffentliche Stellen des Bundes schreibt § 12b BGG eine Erklärung zur Barrierefreiheit vor. Unternehmen trifft die Informationspflicht nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1, zu erfüllen in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle.
Kann ich ein Muster für die Barrierefreiheitserklärung übernehmen?
Für den Aufbau taugt ein Muster durchaus. Beim Kern hört es auf: Wie Ihre Seite die Anforderungen erfüllt, weiß nur, wer sie geprüft hat. Die übrigen Angaben betreffen Ihr Unternehmen und Ihr Angebot, die kennen Sie selbst am besten.
Taugt ein Generator?
Ein Generator kennt weder Ihr Theme noch Ihren Checkout. Er formuliert das, was Sie ihm eingeben, und liefert damit den Rahmen. Die inhaltliche Aussage über Ihre Seite müssen Sie beisteuern.
Wo muss der Text stehen?
Anlage 3 Nummer 1 nennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle. Eine eigene Seite ist zulässig und in der Praxis übersichtlich, vorgeschrieben ist sie nicht. Wichtig ist, dass die Angaben selbst barrierefrei zugänglich sind.
Gilt das auch für meinen Onlineshop?
Ein Shop ist der klarste Fall einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, sofern keine Ausnahme greift. Prüfen Sie zuerst die Kleinstunternehmen-Ausnahme, die bei Dienstleistungen gilt.
Ihre Seite fällt darunter, und jetzt?
Die Pflicht läuft seit dem 28. Juni 2025. Wer sie bisher nicht angefasst hat, holt keinen Rückstand von ein paar Wochen auf, sondern von über einem Jahr. Der erste Schritt ist trotzdem klein: nachsehen, wo die Seite steht.
Das machen wir mit Ihnen. Buchen Sie ein Gespräch, dann schauen wir gemeinsam auf Ihre Seite und klären, was bei Ihnen überhaupt gilt. Wenn Ihnen schreiben lieber ist, erreichen Sie uns über das Kontaktformular.
Rechtshinweis
Stand: August 2026. Dieser Beitrag fasst den Gesetzesstand zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, hängt vom Einzelfall ab.


