Barrierefreie Websites – was bedeutet das für mich?

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Mann im Rollstuhl arbeitet in einem hellen Büro an einem Schreibtisch mit zwei Bildschirmen

Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für einen Teil der Unternehmen Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt, dass bestimmte Websites und Onlineshops barrierefrei nutzbar sind. Die erste Frage ist deshalb nicht, wie man eine barrierefreie Website baut, sondern ob man überhaupt dazu verpflichtet ist. Oft zu lesen ist, jede Website müsse jetzt barrierefrei sein. Das Gesetz sagt etwas Genaueres.

Gilt das BFSG für meine Website?

Das Gesetz knüpft nicht an den Besitz einer Website an, sondern an eine bestimmte Dienstleistung: den elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG). Gemeint sind Dienste, die über eine Website oder App angeboten werden und auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher gerichtet sind (§ 2 Nummer 26 BFSG). Daraus ergeben sich drei Fragen.

Können Kunden über Ihre Seite abschließen?

Ein Onlineshop fällt darunter. Eine Online-Buchung, eine Terminvereinbarung mit verbindlicher Leistung und ein Bestellformular ebenso. Bei einer reinen Informations- und Imageseite, auf der man nichts bestellen und nichts buchen kann, spricht der Wortlaut eher dagegen, dass sie erfasst ist.

Diese Grenze ist im Detail umstritten und verläuft nicht immer sauber. Wer online Termine annimmt, aus denen unmittelbar ein kostenpflichtiger Vertrag entsteht, sollte sich nicht darauf verlassen, dass seine Seite als bloße Visitenkarte durchgeht.

Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher?

Das BFSG schützt Verbraucher, also natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit kaufen (§ 2 Nummer 16 BFSG). Ein Shop, der ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, ist damit nicht erfasst. Sobald auch Privatkunden bestellen können, greift die Pflicht.

Sind Sie ein Kleinstunternehmen?

Für Dienstleistungen gilt eine ausdrückliche Ausnahme: Kleinstunternehmen sind von der Pflicht befreit (§ 3 Absatz 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht (§ 2 BFSG). Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit sechs Beschäftigten und vier Millionen Euro Umsatz ist also kein Kleinstunternehmen.

Wichtig dabei: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte im Sinne des Gesetzes. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt dazu eigene Leitlinien für Kleinstunternehmen (§ 3 Absatz 3 BFSG).

Zusammengefasst: Betroffen sind vor allem Onlineshops und Buchungsstrecken für Privatkunden, sofern das Unternehmen die Kleinstunternehmen-Schwelle in einem der beiden Kriterien überschreitet. Nicht betroffen sind reine Informationsseiten und reines B2B-Geschäft. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine juristische Prüfung. Ob das Gesetz Ihren konkreten Fall erfasst, gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt.

Öffentliche Stellen spielen eine Sonderrolle. Für Stellen des Bundes gelten in erster Linie die Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), für Länder und Kommunen die entsprechenden Landesvorschriften. Beides gilt bereits seit Jahren.

Was das Gesetz konkret verlangt

Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum Gesetz (BFSGV). Für den elektronischen Geschäftsverkehr nennt § 19 BFSGV drei Punkte: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen müssen bereitstehen. Funktionen für Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Dasselbe gilt für elektronische Signaturen und Zahlungsdienste. Betroffen ist damit vor allem der Teil, an dem ein Kauf gelingt oder abbricht.

Dazu kommt eine Informationspflicht. Nach § 14 BFSG müssen Dienstleistungserbringer erklären, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und diese Erklärung öffentlich sowie selbst barrierefrei zugänglich machen. In der Praxis wird daraus eine eigene Seite, vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung.

Der fachliche Maßstab dahinter sind die WCAG 2.1 auf Stufe AA, eingebunden über die europäische Norm EN 301 549. Von dort stammen die vier Prinzipien, an denen sich eine barrierefreie Website messen lässt. Wir sehen sie uns weiter unten im Einzelnen an.

Was bei Verstößen droht

Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder. Das Verfahren ist gestuft (§ 29 BFSG): Stellt die Behörde fest, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie zunächst dazu auf, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Passiert nichts, folgt eine zweite Aufforderung, diesmal mit der Androhung, das Angebot zu untersagen. Erst danach kann die Behörde selbst eingreifen und die Erbringung der Dienstleistung einstellen lassen. Wird die Barrierefreiheit hergestellt, wird diese Anordnung wieder aufgehoben.

Daneben sieht das Gesetz Bußgelder vor: je nach Verstoß bis zu 10.000 Euro, in bestimmten Fällen bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG). Wer den Stand seiner Seite kennt, hat im Ernstfall eine Frist und eine Aufgabe. Wer ihn nicht kennt, muss erst messen lassen, bevor er überhaupt anfangen kann.

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Barrierefrei heißt: Auch Menschen mit Einschränkungen kommen ohne fremde Hilfe durch die Seite, mit Screenreader, allein über die Tastatur, mit stark vergrößerter Schrift oder ohne Ton. Eine einzelne barrierefreie Webseite genügt dafür nicht. Der Weg vom Einstieg über die Auswahl bis zum Abschluss muss durchgängig funktionieren. Der Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die alle Einzelkriterien vier Prinzipien zuordnen.

Wahrnehmbarkeit

Alle Informationen müssen so bereitstehen, dass Nutzer sie aufnehmen können, unabhängig davon, ob sie sehen oder hören.

  • Textalternativen für Bilder und Multimedia: Bilder, Videos und Diagramme brauchen einen Alternativtext, damit Screenreader den Inhalt wiedergeben können.
  • Ausreichender Kontrast: Fließtext braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, große Schrift mindestens 3:1.
  • Untertitel und Transkripte: Vertonte Inhalte müssen auch lesbar zugänglich sein.
  • Farbe darf nie das einzige Signal sein. Was per Farbe unterschieden wird, braucht zusätzlich Text, Muster oder Symbol.
  • Auf 200 Prozent vergrößerter Text muss ohne Informationsverlust lesbar bleiben.

Bedienbarkeit

Jeder muss die Seite steuern können, auch ohne Maus und mit motorischen Einschränkungen.

  • Tastaturzugänglichkeit: Jede Funktion muss allein per Tastatur erreichbar sein. An diesem Test scheitern die meisten Seiten zuerst.
  • Sichtbarer Fokus: Es muss jederzeit erkennbar sein, welches Element gerade angesteuert ist.
  • Was per Wischen oder Ziehen funktioniert, muss auch mit einem einfachen Klick funktionieren.
  • Läuft eine Sitzung ab, braucht es die Möglichkeit, die Zeit zu verlängern.
  • Blinkende oder automatisch laufende Inhalte müssen sich anhalten lassen.

Verständlichkeit

Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein, auch für Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder geringer Lesekompetenz. Dazu gehören klare Sprache mit kurzen Sätzen und erklärten Fachbegriffen sowie eine im Code ausgezeichnete Seitensprache, damit Screenreader richtig aussprechen. Gleiche Bedienelemente gehören auf jeder Seite an dieselbe Stelle.

Besonders häufig hakt es an Formularen. Beschriftungen müssen dauerhaft sichtbar bleiben; ein Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet, ist keine Beschriftung. Und eine Fehlermeldung muss sagen, welches Feld betroffen ist und wie die Eingabe richtig aussieht.

Robustheit

Eine robuste Seite funktioniert mit unterschiedlichen Browsern, Geräten und Hilfsmitteln, auch mit solchen, die es heute noch nicht gibt. Die Grundlage dafür ist semantisches HTML: Überschriften, Listen, Schaltflächen und Formulare werden als das ausgezeichnet, was sie sind. Ein div mit Klick-Handler ist für einen Screenreader keine Schaltfläche.

ARIA-Attribute kommen erst dort zum Einsatz, wo HTML an seine Grenzen stößt. Falsch gesetzt richten sie mehr Schaden an als gar keine. Was sich dynamisch ändert, etwa Warenkorb, Filterergebnis oder Fehlermeldung, muss außerdem angesagt werden, sonst bleibt die Änderung für Screenreader-Nutzer unsichtbar.

Wie Sie prüfen, wo Ihre Website steht

Barrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal herstellt. Jede neue Seite und jedes Plugin-Update kann sie beschädigen. Deshalb gehört sie regelmäßig geprüft, und zwar auf mehreren Wegen:

  • Automatisierte Tests mit Werkzeugen wie axe oder Lighthouse finden technische Fehler in Sekunden, decken aber nur einen Teil aller Barrieren ab. Ein grüner Testbericht allein ist noch kein Nachweis.
  • Der Tastatur-Test kostet zehn Minuten und zeigt am meisten. Kommen Sie mit Tabulator und Enter durch Menü, Formular und Bestellstrecke?
  • Mit einem Screenreader durch die Seite gehen, unter Windows mit NVDA, unter macOS mit VoiceOver. Dort zeigt sich, ob Reihenfolge und Beschriftungen wirklich Sinn ergeben.
  • Die Ansicht auf 200 Prozent vergrößern und kontrollieren, ob Inhalte umbrechen oder abgeschnitten werden.

Die häufigsten Barrieren auf Websites

In der Praxis wiederholen sich dieselben Fehler. Bilder ohne Alternativtext sind der Klassiker, besonders in Produktkatalogen mit hunderten Artikeln. Dazu kommen zu geringe Kontraste, meist bei hellgrauer Schrift und bei Text, der über einem Foto liegt. In Formularen ersetzt oft der Platzhaltertext die Beschriftung, sodass nach dem ersten Tastendruck niemand mehr weiß, was in das Feld gehört.

Mehrebenen-Menüs öffnen sich häufig nur beim Überfahren mit der Maus und bleiben per Tastatur verschlossen. Im Warenkorb tragen reine Icon-Schaltflächen keinen erkennbaren Namen, sodass ein Screenreader nur „Schaltfläche” meldet. Und die Überschriftenstruktur ist oft nach optischer Größe vergeben statt nach Gliederung, wodurch die Seite für Screenreader-Nutzer ihre Orientierung verliert.

Das meiste davon lässt sich an einer bestehenden Seite nachziehen, ohne sie neu zu bauen. Aufwendig wird es dort, wo ein Theme oder ein Shop-Plugin die Struktur vorgibt.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Eine seriöse Zahl lässt sich erst nach einer Sichtung nennen, weil der Aufwand fast vollständig vom Zustand der bestehenden Seite abhängt. Den größten Unterschied macht, wie viele Seitentypen es gibt. Geprüft wird nämlich nicht jede einzelne Seite, sondern jede Vorlage: Startseite, Übersicht, Detailseite, Formular, Bestellstrecke. Zehn Produktseiten kosten kaum mehr Prüfaufwand als eine.

Der zweite Punkt ist die Herkunft der Barrieren. Fehlende Alternativtexte und zu schwache Kontraste sind Fleißarbeit an den Inhalten. Sitzt der Fehler dagegen im Theme oder in einem Shop-Plugin, wird daraus Entwicklungsarbeit, und dann hängt der Aufwand daran, wie gut sich diese Bausteine überhaupt anfassen lassen.

Und schließlich der Zeitpunkt: Bei einem Neubau ist Barrierefreiheit Teil der Umsetzung. An einer laufenden Seite ist sie ein eigener Auftrag.

Der erste Schritt

Wer online an Privatkunden verkauft oder Buchungen annimmt und über der Kleinstunternehmen-Schwelle liegt, hat seit dem 28. Juni 2025 eine gesetzliche Pflicht. Der erste sinnvolle Schritt ist immer derselbe: den Ist-Stand messen, statt ihn zu schätzen. Der Tastatur-Test kostet zehn Minuten und beantwortet die Frage oft schon zur Hälfte.

Auch wer nicht betroffen ist, gewinnt dabei etwas. Dieselben Maßnahmen verbessern die Bedienbarkeit für alle Besucher, sie helfen der Verständlichkeit der Seite, und sie sind bei Suchmaschinen kein Nachteil. Bei neuen Projekten planen wir sie deshalb von vornherein mit ein, siehe Websites auf WordPress.

Sie wollen wissen, wo Ihre Website steht? Buchen Sie ein kurzes Gespräch, dann schauen wir gemeinsam auf Ihre Seite. Wenn Ihnen schreiben lieber ist, geht das über unser Kontaktformular.

Wie die Umsetzung praktisch abläuft, vom Klären des Umfangs über die Prüfung bis zu den Maßnahmen an Struktur, Kontrasten und Tastaturbedienung, steht auf unserer Leistungsseite Website barrierefrei machen.

Ein Punkt sorgt dabei besonders oft für Verwirrung: die sogenannte Barrierefreiheitserklärung. Sie ist eine Pflicht öffentlicher Stellen, Unternehmen trifft nach § 14 BFSG eine andere. Was hineingehört und welche Behörde zu nennen ist, steht in Barrierefreiheitserklärung: Brauchen Unternehmen die überhaupt?.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag fasst den Gesetzesstand zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, hängt vom Einzelfall ab.