EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Warum kleine Shops ab 12. August 2026 ihren EU-Versand einstellen

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Versandkarton auf einem Foerderband, das sich in einen beleuchteten und einen dunklen Zweig gabelt - Symbolbild zur EU-Verpackungsverordnung PPWR

In den Wochen vor dem 12. August 2026 tauchten in Onlineshops Sätze auf, die vorher undenkbar gewesen wären: „Wir versenden ab nächster Woche nur noch innerhalb Deutschlands.” Kein Lieferengpass, keine Insolvenz. Der Grund ist eine EU-Verordnung, die den Verpackungsmüll eindämmen soll und die dabei zuerst die Kleinsten trifft.

Seit dem 12. August 2026 ist die europäische Verpackungsverordnung anwendbar: die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Sie gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.

Wenn Sie einen Shop betreiben und Pakete über die deutsche Grenze schicken, betrifft Sie das. Auch dann, wenn es im Jahr zwölf Pakete sind.

Was am 12. August 2026 tatsächlich gilt

Die PPWR ist bereits seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Der 12. August 2026 ist der Tag, ab dem sie angewendet wird. Seitdem können Behörden die Pflichten durchsetzen.

Für Shopbetreiber greifen die Pflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Ab 12. August 2026:

  • Wer ohne Niederlassung im Zielland direkt an Endkunden dort liefert, muss in diesem Land einen Bevollmächtigten benennen (Artikel 45 Absatz 3 PPWR).
  • Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung für Verpackungen, inklusive technischer Dokumentation.
  • Neue PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
  • Die Pflichten als Wirtschaftsakteur: Rückverfolgbarkeit, Zusammenarbeit mit Behörden, Dokumentation der Verpackungsmengen.

Ab 1. Januar 2030:

  • Die Leerraumquote: In Versandverpackungen darf höchstens 50 Prozent Leerraum sein. Der große Karton mit drei Handvoll Luftpolster ist dann nicht mehr erlaubt.
  • Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen, je nach Anwendung 10 bis 35 Prozent.
  • Verbindliche Recyclingfähigkeit und ein Verbot irreführend überdimensionierter Verpackungen.

Bis 2040: Die Rezyklatquoten steigen stufenweise auf 25 bis 65 Prozent.

Deutschland hat parallel nachgezogen. Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen, der Bundesrat hat am 23. Juli 2026 zugestimmt und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz tritt zeitgleich mit der PPWR am 12. August 2026 in Kraft und löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) weitgehend ab. Registrierung und Lizenzierung im deutschen System bleiben also Ihre Aufgabe. Die PPWR kommt oben drauf.

Der Bevollmächtigte: einer pro Land

Recyclingquoten und Rezyklatanteile haben Vorlaufzeit bis 2030. Sofort wirkt Artikel 45 Absatz 3.

In jedem EU-Land, in das Sie verpackte Waren erstmals unmittelbar an Endkunden liefern und in dem Sie keine Niederlassung haben, müssen Sie einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Diese Person oder Firma übernimmt dort die Registrierung, die Mengenmeldung, die Finanzierung und die Abstimmung mit dem nationalen Entsorgungssystem.

Ein deutscher Shop, der nach Österreich, Frankreich, Italien, Belgien und in die Niederlande liefert, braucht damit fünf Bevollmächtigte. Fünf Verträge, fünf Registrierungen, fünf Mengenmeldungen, fünf Jahresgebühren.

Der Händlerbund rechnet mit mehreren hundert Euro pro Land und Jahr. Bei fünf Ländern sind das nach dieser Rechnung über tausend Euro jährlich. Der Verband schreibt dazu: „oft für nur wenige Dutzend Pakete”.

Die Verordnung kennt keine Bagatellgrenze

Für kleine Betriebe kippt es genau hier. Artikel 45 nennt keine Mindestmenge, keine Umsatzschwelle, und Kleinstunternehmen nimmt er nicht aus. Nach der Verordnung selbst greift die Pflicht ab dem ersten Paket in ein Land.

Ob einzelne Mitgliedstaaten in ihren nationalen Registrierungsverfahren Kleinmengenregelungen vorsehen, ist eine zweite Frage. Das gilt es im jeweiligen Zielland zu prüfen, bevor Sie eine Entscheidung darauf stützen.

Für einen Großversender mit eigener Rechtsabteilung ist das eine Position im Budget. Für eine Solo-Selbstständige, die im Jahr vierzig Bildbände nach Österreich schickt, ist es ein Vielfaches der Marge.

Tim Arlt, Händlerbund-CEO, formuliert es so:

Was den Binnenmarkt stärken sollte, sorgt in der Praxis dafür, dass sich kleine Händler aus dem EU-Ausland zurückziehen.

Warum auch reine Wiederverkäufer betroffen sein können

Ein verbreiteter Gedanke lautet: „Ich produziere doch keine Verpackungen, ich verkaufe nur weiter.”

Nach der Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, auf die der Händlerbund verweist, ist bereits das Anbringen eines Versandetiketts eine wesentliche Veränderung der Verpackung. Der Händler wird damit selbst zum Hersteller im Sinne der Verordnung. Der Händlerbund benennt als Folge, dass er die verwendete Verpackung eigenständig kennzeichnen, registrieren und lizenzieren und eine Konformitätserklärung abgeben muss. Und das auch dann, wenn der Karton unverändert vom Lieferanten kommt und nur ein Adressaufkleber dazukommt.

Diese Auslegung stammt von der Registerbehörde und steht so nicht in der Verordnung. Für Ihre Planung heißt das trotzdem: Gehen Sie davon aus, dass Sie in der Pflicht sind, wenn Sie Pakete packen und beschriften.

Zwei Behauptungen, die derzeit falsch kursieren

In den Beiträgen, mit denen Händler ihren Rückzug ankündigen, tauchen zwei Aussagen auf, die einer Prüfung nicht standhalten. Beide kosten Geld, wenn man sie glaubt.

„Der Bevollmächtigte muss notariell bestellt werden.”

Die PPWR verlangt eine schriftliche Vollmacht. Eine notarielle Beurkundung sieht die Verordnung nicht vor. Einzelne Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Registrierungsverfahren zusätzliche Formalien verlangen, etwa Beglaubigungen oder Übersetzungen. Prüfen Sie die Formalien für jedes Zielland einzeln.

„Anfang Oktober beschließt Brüssel Ausnahmen.”

Diese Hoffnung liest man häufig. Der belegte Stand ist ernüchternder:

  • Die EU-Kommission hatte Ende 2025 im Vereinfachungspaket Omnibus VIII vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung nationaler Bevollmächtigter auszusetzen. Der Vorschlag reichte bis Anfang 2035 und umfasste über Verpackungen hinaus auch Batterien, Elektroaltgeräte, Textilien und Einwegkunststoffe.
  • Nach Darstellung des Händlerbunds hat der Rat der Europäischen Union im Juni 2026 entschieden, die Beratungen darüber nicht fortzuführen. Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen, die Entsorgungssysteme hatten vor Vollzugslücken und Trittbrettfahrern gewarnt.
  • Für den Herbst 2026 ist eine umfassendere Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung angekündigt. Ein Beschluss mit einem konkreten Datum liegt dazu bislang nicht vor.

Eine Entlastung zum Stichtag ist damit ausgeblieben. Später kann nachgeschärft werden. Planen Sie mit dem, was heute gilt.

Was Sie jetzt entscheiden müssen

Es gibt vier Wege, und keiner davon ist bequem.

1. Überall registrieren und melden

Bevollmächtigten benennen, registrieren, lizenzieren, melden. Rechnen Sie mit mehreren hundert Euro pro Land und Jahr plus Verwaltungsaufwand. Das lohnt sich dort, wo echtes Volumen liegt.

2. Nur die Länder behalten, die Umsatz bringen

Schauen Sie in Ihre Shop-Statistik. Bei vielen kleinen Shops stehen Österreich und die Niederlande oben, dahinter kommt eine lange Liste mit je zwei Paketen im Jahr. Zwei Länder sauber zu bedienen ist ein völlig anderer Kostenblock als sechzehn Länder.

3. Sammel- oder Verbandslösungen prüfen

Anbieter und Verbände bündeln die Bevollmächtigung für mehrere Länder. Ob das günstiger ist als der Einzelweg, hängt an Ihrer Länderliste. Rechnen Sie es durch, bevor Sie unterschreiben.

4. Versand auf Deutschland beschränken

Der Weg, den im August 2026 viele gehen. Er wirkt sofort und kostet nichts außer Umsatz.

Bei allen vier Wegen gilt: Die Entscheidung braucht Zahlen. Umsatz pro Land, Marge davon, Paketzahl. Erst dann sieht man, ob 400 Euro Jahresgebühr eine Investition sind oder ein Verlustgeschäft.

Wenn Sie den Versand beschränken: bitte technisch sauber

„Nur noch Deutschland” ist in einer Stunde eingestellt. Wer dabei nur das Häkchen bei den Versandzonen umlegt, sieht den Schaden Monate später in der Statistik. Und wer einen Schritt weiter geht, handelt sich ein zweites Rechtsproblem ein.

Zuerst der wichtigste Punkt: Versand ist nicht Verkauf

Sie dürfen den Versand auf Deutschland beschränken. Eine Pflicht, in jedes EU-Land zu liefern, gibt es nicht.

Sie dürfen aber nicht den Verkauf auf deutsche Kunden beschränken. Die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verpflichtet Sie, Kunden aus dem gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zu denselben Bedingungen bestellen zu lassen wie deutsche Kunden. Sie dürfen niemanden wegen seines Wohnsitzes, seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts vom Kauf ausschließen, seinen Zugang zum Shop sperren oder ihn ungefragt auf eine andere Länderversion umleiten.

Der Unterschied ist keine Spitzfindigkeit, er entscheidet über die Umsetzung: Ein Kunde aus Österreich muss in Ihrem Shop bestellen können, auch wenn Sie nicht nach Österreich liefern. Er kann sich die Ware an eine deutsche Adresse schicken lassen, sie abholen oder selbst einen Spediteur beauftragen. Seine Rechnungsadresse darf im Ausland liegen.

Genau hier laufen gerade viele Shops in die Falle. Wer im Zuge der PPWR-Umstellung die Verkaufsländer auf Deutschland setzt statt der Versandzonen, tauscht ein Verpackungsproblem gegen einen Geoblocking-Verstoß. Beschränken Sie deshalb ausschließlich die Lieferung und lassen Sie die Bestellung offen.

WooCommerce

  • Versandzonen auf Deutschland begrenzen. Das ist der richtige Hebel.
  • Die Verkaufsländer in den allgemeinen Einstellungen dabei offen lassen. Sie auf Deutschland zu setzen wäre der Geoblocking-Verstoß von oben.
  • Damit Kunden aus dem Ausland nicht ohne Versandart in der Kasse stranden, brauchen sie dort einen Weg: eine abweichende Lieferadresse in Deutschland, Selbstabholung oder Speditionsversand auf eigene Rechnung. Der Hinweis gehört sichtbar an die Kasse, nicht in die Versandinformationen.
  • Die Lieferländer in Ihren strukturierten Daten und im Google Merchant Center anpassen. Sonst laufen bezahlte und organische Klicks aus dem Ausland weiter auf eine Seite, die nicht liefert.
  • Bestandskunden im Ausland aktiv informieren, bevor sie es an der Kasse herausfinden.

Shopify

  • Im Versandprofil die Zonen auf Deutschland reduzieren.
  • Die Märkte für EU-Länder aktiv lassen. Einen Markt zu deaktivieren nimmt Kunden aus diesem Land die Bestellmöglichkeit, und genau das verbietet die Geoblocking-Verordnung.
  • Die automatische Länder- und Sprachweiterleitung abschalten. Eine erzwungene Umleitung auf eine andere Länderversion ist nach derselben Verordnung unzulässig, wenn der Kunde nicht zugestimmt hat.

Ihre Seite rankt weiter für Suchbegriffe aus dem Ausland. Die Klicks kommen, der Kauf bleibt aus. Eine ehrliche Zeile auf der Seite ist an dieser Stelle wertvoller als eine kommentarlose Beschränkung.

Wenn Sie das lieber nicht selbst umbauen: Genau solche Eingriffe machen wir an Onlineshops mit WooCommerce und Shopify, einmal richtig, mit Blick auf Kasse und Sichtbarkeit.

Unsere Einschätzung

Das Ziel der Verordnung ist richtig. Verpackungsmüll ist ein echtes Problem, und die erweiterte Herstellerverantwortung ist der sinnvolle Ansatz: Wer Verpackung in den Markt bringt, soll ihre Entsorgung finanzieren.

An der Umsetzung fehlt eine einzige Zeile, nämlich eine Bagatellgrenze. Ohne sie behandelt die Verordnung eine Solo-Selbstständige mit vierzig Auslandspaketen wie einen Konzern mit vierzig Millionen Sendungen. Das Ergebnis lässt sich im August 2026 live beobachten: Die Kleinen ziehen sich zurück, die Großen bleiben. Für einen Binnenmarkt ist das ein merkwürdiger Erfolg.

Für Sie als Shopbetreiber zählt heute nur eines: die eigenen Zahlen. Foren kennen Ihre Marge nicht.


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Ebenfalls relevant, wenn Sie einen Shop betreiben: Der Widerrufsbutton ist Pflicht: Was Onlineshops jetzt umsetzen müssen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 12. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Sie von der PPWR betroffen sind, hängt von Ihrem Geschäftsmodell, Ihren Zielländern und den jeweiligen nationalen Verfahren ab. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich an eine auf E-Commerce-Recht spezialisierte Kanzlei oder an Ihren Verband.

Quellen