Verpackungslizenzierung für Shopbetreiber

Verpackungslizenzierung für Shopbetreiber

Verpackungslizenzierung für Shopbetreiber — Was ist nun zu beachten?

Zum 1. Januar 2019 trat das neue Gesetz (VerpackG) zur Verpackungslizenzierung für Shopbetreiber in Kraft. Dieses soll einen weiteren Teil dazu beitragen, die rund acht Millionen Tonnen an Verpackungsmüll, die jährlich in Deutschland anfallen, zu entsorgen und aufzubereiten. Doch was ändert sich für Shopbetreiber, die nun der neuen Regelung unterworfen sind?

Von VerpackV zu VerpackG

Bereits in den vergangenen Jahren gab es für Onlinehändler und Verkäufer nach VerpackV die Pflicht, dem Endverbraucher das Entsorgen von nicht im dualen Entsorgungssystem registrierten Packungen und ihn auf dieses Angebot ausdrücklich hinzuweisen. Zwar bestand für den Händler bislang keine Pflicht, sich bei einem Anbieter des dualen Systems zu registrieren. Dennoch musste der Händler dafür sorgen, dass die Verpackungen an sich vollständig registriert wurden. Die Verantwortung dafür konnte etwa der Hersteller oder der Großhändler tragen.

Mit der Verpackungslizenzierung soll nun dafür gesorgt werden, dass nur noch jene Verpackungen zum Endverbraucher gelangen, welche im System der dualen Entsorgung registriert sind. Doch nun kann ein Händler kann nicht mehr selbst wählen, ob er die Entsorgung der Verpackung selbst übernimmt. Er hat einerseits die Möglichkeit, die Verpackungsmaterialien selbst zu lizenzieren, was mit weiterem Arbeitsaufwand verbunden ist. Alternativ ist es möglich, auf die bereits lizenzierten Verpackungen von Herstellern und Großhändlern zurückzugreifen, was mit Mehrkosten verbunden sein kann. Für die Betreiber eines Shops ist es aus diesem Grund nicht zwingend notwendig, sich selbst bei einem Versorger zu registrieren.

Aufgrund der Tatsache, dass durch dieses System zukünftig nur noch lizenzierte Verpackungen zum Endverbraucher gelangen können, entfällt die Pflicht der Belehrung über die Verpackungsrücknahme. Diese muss zukünftig nicht mehr explizit ausgeführt werden.

Der Ablauf der Registrierung

Der genaue Ablauf der Registrierung wurde im VerpackG genau festgelegt. Der Antragsteller meldet sich bei der Zentralen Stelle des Verpackungsregisters, welches den Hersteller mitsamt seinem Markennamen in das Verpackungsregister LUCID aufnimmt. Die Registrierungsnummer der Verpackungslizenz wird nach dem Durchlaufen dieses Prozesses schließlich per E-Mail zugesendet.

Welche Kosten letztlich mit der Lizenzierung des Verpackungsmaterials und der Registrierung im Verpackungsregister LUCID verbunden sind, hängt von individuellen Faktoren ab. Besonders Art und Menge des Materials spielen eine Rolle bei der Berechnung der Gebühr. Maßgeblich müssen die folgenden Verpackungen zwingend im Dualen System eingetragen und lizenziert werden:

  • Versandkartons
  • Pappe und Papier
  • Kartonagen
  • Glas
  • Aluminium
  • Jegliche Form von Kunststoffen
  • Genutzte Verbundmaterialien

Eine Ausnahme besteht wiederum bei originalverpackten Produkten, die ein Händler in seinem Onlineshop weiterverkauft. Sofern keine Umverpackung unter eigener Regie stattfindet, trägt der eigentliche Hersteller der Produkte die Verantwortung für die Lizenzierung des Verpackungsmaterials. Für den Verkäufer, der nur als Zwischenhändler in Erscheinung tritt, ist es in dieser Position nicht notwendig, sich um die Lizenzierung des Materials zu kümmern.

Die finanziellen Belastungen

Wer einen Onlineshop betreibt, muss nunmehr den Blick auf die zusätzlichen finanziellen Belastungen lenken, welche aus dem neuen Gesetz erwachsen. An aktuellen Preislisten wird deutlich, mit welchem Aufschlag gerechnet werden muss. So wird für 150 Kilogramm Pappe oder Kartons ein Betrag von 75 Euro pro Jahr fällig. Diese Menge entspricht etwa 400 mittleren Versandkartons. Viele Shopbetreiber werden künftig dazu gezwungen sein, diese Kosten in die Kalkulation ihrer Preise einzubeziehen, um die eigene Gewinnmarge auf einem stabilen Niveau halten zu können.

Gleichsam besteht die Pflicht, am Ende des Jahres Rechenschaft über die in Umlauf gebrachten Verpackungen abzugeben. Diese Mengenmeldung ist letztlich die entscheidende Grundlage für die Berechnung der Gesamtkosten. Da eine zuverlässige Angabe nur mithilfe einer genauen Dokumentation des verwendeten Materials möglich ist, muss für diesen lückenlosen Nachweis gesorgt werden. Um Menge und Gewicht der eingesetzten Verpackungen berechnen zu können, sind einerseits die Gewichtsangaben der Zulieferer von Bedeutung. Sind diese nicht vorhanden, so bleibt nur das einzelne Abwiegen der Kartonagen als Chance der Dokumentation bestehen. Eine Hochrechnung kann dann zu einer ungefähren Mengenangabe führen.

Gibt es Ausnahmen für kleine Shops?

Die EU-Kommission setzte sich mit der neuen Gesetzgebung das Ziel, für eine flächendeckende und einheitliche Regelung zu sorgen. Dies bedeutet zugleich, dass Größe und Umsatz eines Shops keine Rolle spielen. Die neue Verpflichtung, fortan allein registrierte Verpackungen zu verwenden, trifft alle Händler gleichermaßen.

Nicht von den Änderungen der Verpackungslizenz betroffen sind jegliche Privatverkäufe im Internet. Doch immer wieder wurde in den vergangenen Jahren über die unscharfe Grenze zwischen privatem Kauf und gewerblichem Handel diskutiert. Bekannt wurde etwa ein Urteil des Kammergerichts Berlin, als bereits das Angebot von drei gleichen T-Shirts als gewerblicher Handel eingestuft worden war.

Das rechtliche Risiko für Shopbetreiber

Für Online-Händler ist es von zentraler Bedeutung, den jüngsten Vorgaben im VerpackG nachzukommen. Verpackungen, die weder die eigene Lizenznummer tragen, noch vom Hersteller oder Großhändler lizenziert wurden, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Wird die fehlende Lizenz juristisch verfolgt, so drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Sensible finanzielle Folgen, die sich in Form von großen Umsatzeinbußen niederschlagen, hätten auch ausgesprochene Verbote, die Verpackungen an den Endverbraucher zu entsenden.

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