Überbrückungshilfe III – Digitalisierung

Überbrückungshilfe III – Digitalisierung

Die Corona-Pandemie stellt Unternehmen weiterhin vor große Herausforderungen. Die Bundesregierung hat sich deshalb dazu entschieden, die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen zu verlängern. Damit sollen weitere durch die Corona-Pandemie entstandene Umsatzeinbrüche eingedämmt werden. Die gute Nachricht ist, dass sich die Überbrückungshilfe III jetzt auch für neue Digitalisierungsprojekte einsetzen lässt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen, wie Sie den entsprechenden Antrag stellen und welche Möglichkeiten im digitalen Bereich bezuschusst werden, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Das Bundesfinanzministerium hat verkündet, dass alle Unternehmen, die in die Richtlinie der Überbrückungshilfe III fallen, einen entsprechenden Zuschuss beim Berechnen des Überbrückungsgeldes von 40 bis 90 % erhalten können. Diese Regel ist für alle Firmen gültig, die durch Corona einen Umsatzrückgang verzeichnen müssen. Auch Werbemaßnahmen, sowie Maßnahmen im digitalen Bereich wie beispielsweise die Erstellung eines Onlineshops oder das Verwalten von Eintrittskosten auf Webseiten kommen hierfür infrage. Der Zeitraum beläuft sich dabei auf die Zeitspanne von März 2020 bis Juni 2021.

Für den Antrag müssen einige Voraussetzungen erfüllt und entsprechende Nachweise eingereicht werden. Die Zuschüsse für die monatlichen Fixkosten hängen dabei von der Höhe des Umsatzrückgangs durch Corona ab. Um die neue Überbrückungshilfe beantragen zu können, müssen Firmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Umsatz im Jahr 2020 darf 750 Millionen € nicht überschreiten
  • Die Firma muss ihren Hauptsitz in Deutschland haben
  • Es muss ein durch Corona bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in einem Monat des betreffenden Zeitraums im Vergleich zu einem Referenzmonat des Jahres 2019 nachgewiesen werden
  • Die Firma muss vor dem 01.05.2020 gegründet worden sein
  • Solo-Selbstständige sowie selbstständige Angehörige, die einem freien Beruf im Haupterwerb nachgehen, sind ebenfalls antragsberechtigt
  • Anträge dürfen auch dann gestellt werden, wenn es sich lediglich um einen Nebenerwerb handelt
  • Wer im November oder Dezember 2020 bereits Überbrückungshilfe erhalten hat, ist allerdings nicht antragsberechtigt
  • Die Antragstellung muss über einen Wirtschaftsprüfer, einen Rechtsanwalt, einen vereidigten Buchprüfer oder über einen Steuerberater gestellt werden. Die anfallenden Kosten für die Antragstellung werden dabei angerechnet und bezuschusst.
  • Der Antrag muss spätestens am 31. August 2021 eingereicht werden

Wie kann ich die Förderung beantragen?

Die Anträge sind zwingend – wie weiter oben bereits erklärt – durch einen Dritten zu prüfen. Ob es sich dabei um einen Rechtsanwalt, den eigenen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer handelt, ist jedem selbst überlassen. Die Anträge müssen jedoch zwingend durch die Bewilligungsstelle der Länder eingereicht werden, da dies eine möglichst schnelle Bewilligung ermöglicht. Darüber hinaus werden durch dieses Verfahren die in der Vergangenheit häufig aufgetretenen Missbrauchsfälle ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist die sogenannte Neustarthilfe, die auch für Solo-Selbstständige im digitalen Bereich gültig ist. Hierbei handelt es sich um eine Betriebskostenpauschale mit einer Höhe von bis zu 7.500 €, welche direkt und ohne die Prüfung von Dritten beantragt werden kann. Dafür kann unter anderem auch das durch die Steuererklärung bekannte online verfügbare Elster-Zertifikat genutzt werden. Der Antrag auf Zuschuss muss weiterhin über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Das Verfahren läuft ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe II ab. Der Beginn der Antragstellung und der Abschlagszahlungen ist auf den Februar 2021 festgesetzt. Die regulären Auszahlungen erfolgen dann über die Länder, so wie es manche Unternehmer bereits von der Überbrückungshilfe II oder von außerordentlichen Wirtschaftshilfen kennen. Im März 2021 starten die regulären Auszahlungen.

Welche Möglichkeiten im Bereich Digitalisierung kann ich hier bezuschussen lassen?

Im digitalen Bereich können bei der neuen Form der Überbrückungshilfe wesentlich mehr Optionen bezuschusst werden. Bislang durften Zuschüsse nur für laufende Fixkosten bei Selbstständigen eingesetzt werden. So bezogen sich die Leistungen beispielsweise auf laufende Personalkosten oder die Standortmiete. Nun hat die Regierung hervorragend nachgebessert und fördert zahlreiche Digitalisierungsprojekte sowie Investitionen im Bereich der E-Commerce Dienstleistungen. Wenn eine Firma also beispielsweise in die Digitalisierung des Betriebes investiert, indem sie beispielsweise einen Onlineshop gründet oder einer bereits vorhandenen Verkaufsplattform wie Amazon beitritt, so ist diese Investition mit bis zu 20.000 € förderungsfähig. Doch nicht nur die Erstellung eines Onlineshops oder einer Webseite, sondern auch Kosten für digitales Marketing und Werbung werden erstattet. Die Förderung ist hierbei jedoch nur bis zu dem Betrag möglich, den die Firma auch im Jahr 2019 für Marketing-Maßnahmen eingesetzt hat.

Insgesamt beträgt der maximale Zuschuss für jede Firma insgesamt 1,5 Millionen €. Für Verbundunternehmen ist eine Erhöhung auf 3 Millionen € in Planung. Dabei gelten weiterhin die bei der Beihilfe rechtlichen Grenzen für alle staatlichen Förderprogramme wie beispielsweise Soforthilfe, Überbrückungshilfe II oder ein KfW-Schnell-Kredit, bei welchen die maximale Höhe von 12 Millionen € zu beachten ist. Firmen, bei denen der beantragte Zuschuss einen Betrag von 2 Millionen € unterschreitet, können zwischen der Bezuschussung nach Bundesregelung und der Bundesregelung Kleinbeihilfen wählen.

Unabhängig davon, inwieweit die Firma schon vorher digital aufgestellt war oder in der Corona-Pandemie auf digitale Investitionen setzt, sind folgende Erstattungen, bzw. Förderungen möglich:

  • Bei einem Umsatzeinbruch von über 70 % können bis zu 90 % der Fixkosten erstattet werden
  • Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % sind Fixkosten bis zu 60 % förderungsfähig
  • Liegt der Umsatzeinbruch bei mindestens 30 %, so können bis zu 40 % der förderungsfähigen Fixkosten erstattet werden
  • Kosten für Buchungssysteme, Besucherleitsysteme, Einsatzplanungen und Buchhaltung fallen ebenfalls unter die laufenden Fixkosten
  • Der Umsatzeinbruch bezieht sich dabei immer auf den entsprechenden Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
  • Für Start-ups und Neugründungen gibt es spezifische Orientierungsrichtlinien, die beachtet werden müssen
  • Personalkosten, die nicht unter das Kurzarbeitergeld fallen, werden mit 20 % gefördert
  • Digitale Investitionen in Webseiten oder Onlineshops können einen Zuschuss von bis zu 20.000 € erhalten
  • Werteverluste von Waren, deren Wiederverwendung nicht möglich ist, können zu 100 % als Fixkosten angerechnet werden
  • Dies gilt auch für digitale Produkte, sofern sie als unabdingbarer Werteverlust angerechnet werden können


Sie erfüllen die Voraussetzungen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir beraten und betreuen Sie bei der Umsetzung Ihres Webprojektes von Anfang bis Ende!

Facebook
WhatsApp
Twitter
LinkedIn
Pinterest