Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III – Überbrückungshilfe III plus

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III – Überbrückungshilfe III plus

Der Bundestag hat beschlossen, die epidemische von nationaler Tragweite erneut zu verlängern – und zwar bis zum 30.09.2021. Bereits am 09.06.2021 war bekannt geworden, dass auch einige Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft bis zum September ausgedehnt werden: Das bisherige Überbrückungshilfe-Programm III wird somit zur Überbrückungshilfe III Plus, die denselben Förderbedingungen – auch in puncto Digitalisierung – unterliegt. Einige Änderungen gibt es aber – hier die Details im Überblick.

Weiterführung und Erweiterungen

In dieser Verlängerungsrunde bleiben die Förderbedingungen des Überbrückungshilfe-Programms III bestehen, förderfähig sind demnach Unternehmen,

  • deren Jahresumsatz 2020 weniger als 750 Millionen Euro betrug,
  • die einen deutschen Hauptsitz haben,
  • deren Umsatz 2021 im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 um wenigstens 30 Prozent zurückgegangen ist,
  • deren Gründung vor dem 01.05.2020 liegt,
  • als Soloselbständige oder Freiberufler im Haupt- oder Nebenerwerb tätig sind,
  • die ihren Antrag mit Hilfe eines prüfenden Dritten über das Portal des Bundes stellen.

Ebenfalls fortgeführt und verbessert wird die Neustarthilfe – als Neustarthilfe Plus – die Soloselbständige direkt über das Corona-Portal beantragen können. Gleichzeitig beinhaltet die Pressemitteilung vom 09.06.2021 die neue Restart-Prämie, die einen höheren Personalkostenzuschuss für Unternehmen bereithält.

Verbesserungen im Überblick

Die Bundesregierung hat offenbar den großen Bedarf an Unterstützung für die Wirtschaft erkannt: Mit der Verlängerung des Überbrückungsprogramm geht nämlich auch eine Erhöhung der Förderobergrenze einher. Nun können direkt oder indirekt von den pandemiebedingten Schließungsmaßnahmen betroffene Unternehmen bis zu 40 Millionen Euro zum Ausgleich der Schäden geltend machen. Die entsprechende Bundesregelung wurde von der Europäischen Kommission genehmigt. Damit erhöht sich der gesamte Schadenausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfen III und III Plus auf 52 Millionen Euro.

Entsprechende Anträge können demnächst gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass für Hilfen, die die bisher gültige Obergrenze von 12 Millionen Euro überschreiten, Beschränkungen in Bezug auf Dividenden- und Gewinnausschüttungen, Bonuszahlungen und Aktienrückkäufe gelten. Hier lehnt sich die Bundesregierung an das KfW-Sonderprogramm 2020 und den Wirtschaftsstabilisierungsfonds an.

Zusammenfassung

  • Verlängerung erfolgt mit dem Programm Überbrückungshilfe III Plus
  • inhaltlich weitestgehend deckungsgleich mit bisherigem Programm
  • pandemiebedingter Umsatzeinbruch von wenigstens 30 Prozent Voraussetzung
  • prüfende Dritte müssen zur Beantragung einbezogen werden
  • damit verbundene Kosten werden bezuschusst

Neue Regelungen für beide Programme:

  • Förderung beider Programme pro Monat maximal 10 Millionen Euro
  • neue Obergrenze aus beiden Programmen maximal 52 Millionen Euro – 12 Millionen Euro im Rahmen der EU-Beihilfe (Kleinbeihilfe, Fixkostenhilfe, De-Minimis) und 40 Millionen Euro aus dem neu bewilligten Beihilferahmen zum Schadensausgleich
  • förderfähig sind direkt oder indirekt von den Corona-Maßnahmen betroffene Unternehmen

Neue Regelungen der Überbrückungshilfe III Plus

Einige neue Regelungen stellen interessante Verbesserungen im Vergleich zu den bislang geltenden dar:

Holen Unternehmen im Zuge der Öffnungen ihre Mitarbeitenden aus der Kurzarbeit zurück, stellen neues Personal ein oder erhöhen anderweitig die Beschäftigung, wird dies unterstützt: Einerseits kann die bisher geltende Personalkostenpauschale in Anspruch genommen werden, andererseits eine Restart-Prämie. Diese Personalkostenhilfe wird als Zuschuss zum Ausgleich der steigenden Personalkosten gezahlt. Sie beläuft sich

  • auf 60 Prozent der Differenz zwischen den im Juli 2021 tatsächlich anfallenden und den im Mai 2021 aufgewendeten Personalkosten
  • auf 40 Prozent der Differenz im August
  • auf 20 Prozent der Differenz im September

Danach soll das Programm auslaufen.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind Kosten für Rechtsanwälte und Gerichte im Rahmen von insolvenzabwendenden Restrukturierungsmaßnahmen von Firmen, die von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind. Insgesamt werden bis zu 20.000 Euro pro Monat dafür geleistet.

Die Neustarthilfe, die Soloselbständige für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 beanspruchen konnten, wird nicht nur um drei Monate verlängert, sondern auch erhöht: Bislang konnten Förderberechtigte bis zu 1.250 Euro pro Monat in Anspruch nehmen, der Betrag wird für den Verlängerungszeitraum auf 1.500 Euro monatlich erhöht. Insgesamt beträgt der maximale Unterstützungsbetrag für 2021 somit 12.000 Euro.

Ausblick: Bearbeitung der Anträge und Auszahlung über Bundesländer

Derzeit befinden sich die FAQ in Überarbeitung, die Veröffentlichung soll zeitnah erfolgen. Sobald die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de an die neuen Regelungen angepasst ist, kann die Antragstellung wie gehabt erfolgen. Für die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung sind nach wie vor die Länder zuständig. Diese sollen auch die Härtefallhilfen an das neue Überbrückungshilfe-Programm anpassen und entsprechend verlängern.

Da die Inhalte der Überbrückungshilfe nicht verändert wurden, sind Projekte zur Digitalisierung weiter Gegenstand der Unterstützungsmaßnahmen – siehe auch unser Beitrag dazu Überbrückungshilfe 3 – Digitalisierung. Selbstverständlich erläutern wir Ihnen gerne die Möglichkeiten, die diese Unterstützungsmaßnahmen für Ihr Digitalisierungsprojekt eröffnen – sprechen Sie uns einfach an und schildern Sie uns Ihr Vorhaben.

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